XRP-Herausgeber Ripple in Taskforce der BIZ

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Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) hat kürzlich eine Arbeitsgruppe für die Interoperabilität von grenzübergreifenden Zahlungen und Erweiterung des Zahlungsverkehrs (PIE) angekündigt, der auch der Krypto-Zahlungsdienstleister und XRP-Herausgeber Ripple angehört.

Am 9. August veröffentlichte die BIZ eine entsprechende Zusammenfassung der Sitzung ihrer PIE-Taskforce vom 11. Mai, in der es heißt, dass die Mitglieder der Taskforce daran arbeiten werden, „den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr zu verbessern und die quantitativen Ziele für den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr zu erreichen, die von der G20 bestätigt wurden“. Die Taskforce ist zugleich Teil des BIZ-Ausschusses für Zahlungsverkehr und Marktinfrastruktur.

Laut BIZ will die PIE-Taskforce den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr verbessern, indem sie den Zugang zu derartigen Zahlungssystemen verbessert, die Betriebszeiten der Zahlungssysteme ausweitet und Verbindungen zwischen verschiedenen Zahlungssystemen schafft, einschließlich der Verknüpfung von Anwendungsprogrammierschnittstellen (APIs) und Messenger-Systemen.

Ripple ist Teil der PIE-Taskforce. Quelle: BIS

Als Mitglied der Taskforce wird XRP-Herausgeber Ripple mit anderen Organisationen wie Mastercard und SWIFT zusammenarbeiten, um das erwähnte Ziel der BIZ zu erreichen, die Interoperabilität von grenzüberschreitenden Zahlungen zu verbessern.

Die BIZ weist in diesem Kontext auch ausdrücklich darauf hin, dass Verbesserungen der Zahlungssysteme eine globale Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Akteuren des öffentlichen und privaten Sektors erfordern.

Unterdessen hat die US-Börsenaufsicht SEC im Rechtsstreit mit Ripple Labs Berufung eingelegt. Laut einem Schreiben der SEC vom 9. August an die vorsitzende Richterin, erklärt die Behörde, dass sie eine erneute Prüfung des Urteils durch ein Berufungsgericht für rechtfertigt hält. Die SEC bittet gleichsam darum, das Verfahren zunächst auf Eis zulegen und anhängige Klagepunkte bis zur etwaigen Verhandlung der Berufung auszusetzen.




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