Europa gibt Startschuss für MiCA – Krypto-Regulierung im Amtsblatt der EU veröffentlicht

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Am 9. Juni wurde die inzwischen verabschiedete Krypto-Regulierung der Europäischen Union (EU) – die sogenannten Markets in Crypto-Assets (MiCA) – endlich im Amtsblatt der Europäischen Union (ABI) veröffentlicht. Damit beginnt nun ganz offiziell der Countdown für das Inkrafttreten des Gesetzes am 30. Dezember 2024.

Die Verordnung, die am 31. Mai nach langen Verhandlungen unterzeichnet wurde, nachdem diese bereits 2020 eingebracht wurde, zielt darauf ab, einen einheitlichen Regulierungsrahmen für Kryptowährungen in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zu schaffen.

Obwohl die neuen Vorschriften eigentlich schon innerhalb von 20 Tagen nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten, erfolgt die Umsetzung erst ab dem 30. Dezember 2024, wobei einige Teile bereits sechs Monate früher, also ab dem 30. Juni 2024, gelten werden.

Die Kryptobranche lobt die Gesetzgebung für die Schaffung eines einheitlichen Regulierungsrahmens in ganz Europa, sowohl in Bezug auf die regulatorischen Anforderungen als auch auf die vorgesehenen Betriebsverfahren.

Zu den wichtigsten Bestandteilen der MiCA-Gesetzgebung gehören Registrierungs- und Zulassungsanforderungen für Emittenten von Kryptowährungen, Börsen und Wallet-Anbieter.

Gemäß den Vorschriften müssen zum Beispiel Stablecoin-Herausgeber bestimmte Sicherheits- und Risikominderungsanforderungen erfüllen, während Krypto-Verwahrungsdienste ausreichende Sicherheits- und Schutzmaßnahmen gewährleisten müssen, um potenzielle Cybersecurity-Risiken und Betriebsausfälle zu vermeiden.

Die Gesetzgebung zielt zudem darauf ab, Marktmissbrauch, Insiderhandel und manipulatives Strategien auf dem Kryptomarkt zu verhindern.

Die Kryptobranche in den USA gerät derweil verstärkt unter Druck, nachdem die Securities and Exchange Commission (SEC) regulatorische Maßnahmen gegen die führenden Kryptobörsen Binance und Coinbase eingeleitet hat.

Beide Börsen werden in mehreren Punkten verklagt, u. a. wegen der Nichtregistrierung als zugelassene Makler und des Anbietens nicht registrierter Wertpapiere.


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